Religion
Abteilungsleitung:
Max Antholzner, Tel.: 08031/8006-227
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Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Diese haben daher Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der Lehrpläne, der Auswahl der Lehrbücher und der Bestellung der Religionslehrer. Aufgrund der sogenannten Bremer Klausel (Art. 141 GG) ist die Erteilung des Religionsunterrichts in den Ländern Bremen, Berlin und Brandenburg allein den Kirchen und den sonstigen Religionsgemeinschaften überlassen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 GG ist die Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig.
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